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Satzung des Tambourcorps "Einigkeit" Kallenhardt § 1 Name und
Sitz (1) Der Verein führt den Namen Tambourcorps
,,Einigkeit" Kallenhardt e.V. (2) Er
hat seinen Sitz in Rüthen-Kallenhardt, Kreis Soest. § 2 Zweck und
Geschäftsjahr (1) Der Verein
ist Mitglied des Volksmusikerbund NRW -Kreisverband Soest e. V. - und dient
ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und
verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einerbodenständigen Kultur sowie
dem Brauchtum
unseres Volkes, insbesondere in der Gemeinde Kallenhardt. (2) Diesen Zweck verfolgt er durch a) regelmäßige
Übungsstunden b) Veranstaltung
von Konzerten und Platzmusiken c) Mitwirkung
bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art d) Teilnahme
an Musikfesten des Volksmusikerbund NRW - Kreisverband Soest e.V. -, seiner
Unterverbände und Vereine e) Ausbildung
des Nachwuchses (3) Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. § 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust) (1) Der Verein besteht aus aktiven, passiven und
fördernden Mitgliedern. (2) Aktives Mitglied ist wer ein Musikinstrument
spielt und die Beitrittserklärung unterschrieben oder die Satzung anerkannt
hat. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. (3) Passives Mitglied des Vereins kann auf
Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens
10 Jahre aktives Mitglied des Vereins war. Über Antrag auf Aufnahme entscheidet
der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann der Vorstand
angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. (4) Förderndes Mitglied des Vereins kann auf
Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke
des Vereins anerkennt und fördert. Über Antrag auf Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann der Vorstand
angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. (5) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod,
Austritt oder Ausschluss. (6) Der Austritt ist zu jeder Zeit zulässig. Er
muss gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form erklärt
werden. Bis zum Schluss des Kalenderjahres bleibt das ausscheidende Mitglied
zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. (7) Wer
gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Volksmusikerbund NRW
verstößt, kann vom Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem
Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der
Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden
Vorstandes kann der Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur
Hauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des eingeschriebenen Briefes, in dem der Ausschluss mitgeteilt wird,
beim Vorstand eingelegt werden. Die Hauptversammlung, die über die Berufung
entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung
keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit
der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. (8) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins. (9) Die Streichung der aktiven Mitgliedschaft
ist möglich, wenn das Mitglied 6 fortlaufende Monate nicht regelmäßig an den
angesetzten Übungsstunden teilgenommen hat. Der Vorstand entscheidet über eine
entsprechende Abmahnung. Die Abmahnung muss schriftlich an die letzte dem
Verein bekannte Anschrift des aktiven Mitgliedes gerichtet sein. Inder Mahnung muss auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist
auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt oder nach 2 Monaten
keine Rückmeldung erfolgt ist. § 4 Ehrenmitgliedschaft (1) Personen,
die sich um die Volksmusik oder den Vereinbesondere Verdienste erworben haben,
können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied
ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch einbesonderer Ehrentitel verliehen
werden. (2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben
zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. § 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder (1)
Die Mitglieder
sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. (2)
Aktive
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2 Jahre dem
Verein angehören haben volles Stimmrecht (3)
Bei der Wahl
des Jugendvertreters sind alle aktiven Mitglieder bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr stimmberechtigt (4)
Fördernde und
passive und Ehrenmitglieder Mitglieder haben kein Stimmrecht. (5)
Antragsrecht haben alle Mitglieder. (6)
Die
Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu wahren. (7)
Die aktiven
Mitglieder verpflichten sich a) an den
angesetzten Übungsstunden teilzunehmen b)
an sämtlichen
angenommenen Veranstaltungen bis zu deren Ende teilzunehmen. (8)
Sollten im
Auftrage des Vereins oder im Rahmen von Besorgungen oder sonstigen Tätigkeiten
im Interesse des Vereins den Mitgliedern Schaden entstehen oder an Mitglieder von Außenstehenden
Ersatzansprüche gestellt werden, können gegenüber dem Verein keine Ansprüche
geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind versicherte Schäden. § 6 Beiträge (1) Die
Mitglieder unterstützen das Tambourcorps mit einem jährlichen Beitrag, welcher
auf der Hauptversammlung festgelegt wird. (2) Die
Mitglieder sind verpflichtet, den
festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten und zwar bis
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. § 7 Organe (1) Organe
des Vereins sind a) die Hauptversammlung b) der Vorstand c) der
Geschäftsführende Vorstand (2) Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und beschließen, soweit in der
Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmenwerden nicht mitgezahlt. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt. (3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen
und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbstunmittelbare Vorteile oder
Nachteile bringen können. (4) Die Sitzungen des Vorstandes und des
Geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. Bei der Hauptversammlung kann die
Öffentlichkeit - ganz oderteilweise - ausgeschlossen werden. (5) Wahlen werden geheim durchgeführt. Bei der
Stimmenauszählung sind 2 Beisitzer beizugeben. (6) Über die Sitzungen der Organe ist vom
Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der
Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom
Sitzungsleiterund dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Sitzungsleiter ist mit Namen im
Protokoll zu erwähnen. § 8 Die
Hauptversammlung (1) Die
Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im Monat November
statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 3Wochen
vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg versandt werden. (2) Anträge
an die Hauptversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung an den
Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gesetzt und
gegeben. (3) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf
außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn a) mindestens
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe
schriftlich fordert b) es
das Interesse des Vereins erfordert. (4) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Die
Hauptversammlung ist zuständig für a) die Entgegennahme der Geschäfts- und
Kassenberichte b) die Entlastung des Vorstandes c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d) die Wahl des Vorstandes und der beiden
Kassenprüfer (die nicht dem Vorstand angehören dürfen) e) Änderung der Satzung f) die Entscheidung über wichtige
Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat. g) die
Auflösung des Vereins h) den Austritt aus dem
Volksmusikerbund NRW § 9 Der
Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus (a) dem Vorsitzenden (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (c) dem Schriftführer (d) dem
Kassierer (e) dem Tambourmajor (f) dem
stellv. Tambourmajor (g) dem musikalischen Leiter (h) dem stellvertretenden musikalischen Leiter (i) dem Beisitzer (j) dem Jugendvertreter (2) Der Vorstand beschließt über alle
Angelegenheiten soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig
ist. Der 1.
Vorsitzende, der Kassierer, der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer
werden von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Tambourmajor, musikalischer Leiter,
stellvertretender musikalischer Leiter und Beisitzer werden auf 2 Jahre
gewählt. Der
Jugendvertreter wird für 1 Jahr innerhalb der letzten 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung
gewählt.
a) 1. Jahr
Vorsitzender und Kassierer b) 1. Jahr
Tambourmajor, musikalischer Leiter und (3) Der Vorstand wird vom
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies
mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangt. (4) Der Vorstand kann jedes seiner
Mitglieder bis zur nächstenordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung
ersetzen § 10 Der
Geschäftsführende Vorstand (1.1) Der Geschäftsführende Vorstand
im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem a) Vorsitzenden b) Kassierer (1.2) Der Geschäftsführende Vorstand ist der
Vertreter des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (2) Regelungen im Innenverhältnis (2.1) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden,
ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet, dies zu beachten und nach ihnen zu verfahren. (2.2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe
und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Ist der Vorsitzende
verhindert, so wird er vom stellv. Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten
vertreten. Der stellv. Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des
Vertretungsfalles dem Vorstandverantwortlich und gegebenenfalls dem Verein
ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassierer, wenn er den Verein
nach außen vertritt. Der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer haben den
Vorsitzenden bei der Führung der
Verwaltungsgeschäfte nach Weisungen des Vorsitzenden zu unterstützen. Ihnen
können allgemeine oder spezielle Aufträge erteilt werden. Die Kassengeschäfte
erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt 1. Zahlungen für den Verein
anzunehmen und dafür zu bescheinigen 2. Zahlungen für den Verein bis zu einem
Betrag von250 Euro- in Worten zweihundertfünfzig- im Einzelfall zu leisten.
Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden. 3. Alle die Kassengeschäfte betreffenden
Schriftstücke zu unterzeichnen. Der Kassierer fertigt einen Kassenabschluss,
welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der
Hauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben
darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. § 11 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Line
eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Der Verein wird unter Wahrung der
politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen
Grundsätzen geführt. (3) Die Mitglieder des Vereinserhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. § 12 Satzungsänderungen (1) Anträge auf Satzungsänderungen können von
jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung
gestellt werden. (2)
Eine
Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von 3/4 der
an der Abstimmung beteiligten stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt. § 13 Auflösung (1) Über die Auflösung kann in der
Hauptversammlung, zu der dieser Antrag gestellt ist, nur beraten werden. Falls
in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit nach Maßgabe
des §12dieser Satzung findet, ist eine weitere -gegebenenfalls außerordentliche – Hauptversammlung
unverzüglich einzuberufen, die dann mit der in §12geforderten Mehrheit die
Auflösung beschließen kann. (2) Bei der Auflösung des Vereins wird das
verbliebene Vereinsvermögen der Stadtverwaltung Rüthen übergeben mit der
Bestimmung, es zu
verwalten, bis ein anderer Verein der Gemeinde Kallenhardt mit den gleichen
Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird
innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadtverwaltung Rüthen das Vermögen
gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Kallenhardt zuzuführen. § 14 Inkrafttreten
der Satzung Die vorliegende Satzung ist in der
außerordentlichen Hauptversammlung vom 26.05.1998 in Kallenhardt beschlossen
worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Die letzte Änderung erfolgte am
25.11.2011 Copyright © {2003} {Jürgen Dohle}. Alle Rechte vorbehalten. |