Satzung

 

Satzung des Tambourcorps "Einigkeit" Kallenhardt

 

§ 1    Name und Sitz

 

(1)    Der Verein führt den Namen Tambourcorps ,,Einigkeit" Kallenhardt e.V.

 

(2)  Er hat seinen Sitz in Rüthen-Kallenhardt, Kreis Soest.

 

§ 2    Zweck und Geschäftsjahr

 

(1)    Der Verein ist Mitglied des Volksmusikerbund NRW -Kreisverband Soest e. V. - und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einerbodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere in der Gemeinde Kallenhardt.

 

(2)    Diesen Zweck verfolgt er durch

 

a)      regelmäßige Übungsstunden

 

b)     Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken

 

c)      Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

 

d)    Teilnahme an Musikfesten des Volksmusikerbund NRW - Kreisverband Soest e.V. -, seiner Unterverbände und Vereine

 

e)      Ausbildung des Nachwuchses

 

(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 3  Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

 

(1)    Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern.

 

(2)    Aktives Mitglied ist wer ein Musikinstrument spielt und die Beitrittserklärung unterschrieben oder die Satzung anerkannt hat. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

(3)    Passives Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 10 Jahre aktives Mitglied des Vereins war. Über Antrag auf Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet.

 

(4)    Förderndes Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Über Antrag auf Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet.

 

(5)    Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(6)    Der Austritt ist zu jeder Zeit zulässig. Er muss gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden. Bis zum Schluss des Kalenderjahres bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

(7)    Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Volksmusikerbund NRW verstößt, kann vom Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Hauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes, in dem der Ausschluss mitgeteilt wird, beim Vorstand eingelegt werden. Die Hauptversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

(8)    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

(9)    Die Streichung der aktiven Mitgliedschaft ist möglich, wenn das Mitglied 6 fortlaufende Monate nicht regelmäßig an den angesetzten Übungsstunden teilgenommen hat. Der Vorstand entscheidet über eine entsprechende Abmahnung. Die Abmahnung muss schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des aktiven Mitgliedes gerichtet sein. Inder Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt oder nach 2 Monaten keine Rückmeldung erfolgt ist.

 

 § 4  Ehrenmitgliedschaft

 

(1)    Personen, die sich um die Volksmusik oder den Vereinbesondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch einbesonderer Ehrentitel verliehen werden.

 

(2)    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)         Die Mitglieder sind berechtigt, an den Hauptversammlungen teilzunehmen.

 

(2)     Aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 2 Jahre dem Verein angehören  haben volles Stimmrecht

 

(3)     Bei der Wahl des Jugendvertreters sind alle aktiven Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr stimmberechtigt

 

(4)     Fördernde und passive und Ehrenmitglieder Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

(5)     Antragsrecht haben alle Mitglieder.

 

(6)     Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins zu wahren.

 

(7)     Die aktiven Mitglieder verpflichten sich

 

a)      an den angesetzten Übungsstunden teilzunehmen

 

b)           an sämtlichen angenommenen Veranstaltungen bis zu deren Ende teilzunehmen.

(8)         Sollten im Auftrage des Vereins oder im Rahmen von Besorgungen oder sonstigen Tätigkeiten im Interesse des Vereins den Mitgliedern Schaden entstehen oder an Mitglieder von Außenstehenden Ersatzansprüche gestellt werden, können gegenüber dem Verein keine Ansprüche geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind versicherte Schäden.

 

§ 6    Beiträge

 

(1)    Die Mitglieder unterstützen das Tambourcorps mit einem jährlichen Beitrag, welcher auf der Hauptversammlung festgelegt wird.

 

(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, den  festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten und zwar bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres.

 

§ 7    Organe

 

(1)    Organe des Vereins sind

 

a)      die Hauptversammlung

 

b)     der Vorstand

 

c)      der Geschäftsführende Vorstand

 

(2)    Die Organe sind bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmenwerden nicht mitgezahlt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(3)    Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbstunmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

 

(4)    Die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. Bei der Hauptversammlung kann die Öffentlichkeit - ganz oderteilweise - ausgeschlossen werden.

 

(5)    Wahlen werden geheim durchgeführt. Bei der Stimmenauszählung sind 2 Beisitzer beizugeben.
Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen.
Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist, alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben oder alle Stimmberechtigten damit einverstanden sind, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

(6)    Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiterund dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Sitzungsleiter ist mit Namen im Protokoll zu erwähnen.

 

§ 8    Die Hauptversammlung

 

(1)    Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im Monat November statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 3Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung  der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg versandt werden.

 

(2)    Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gesetzt und gegeben.

 

(3)    Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn

a)     mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordert

b)      es das Interesse des Vereins erfordert.

(4)    Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(5)    Die Hauptversammlung ist zuständig für

 

a)      die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte

 

b)     die Entlastung des Vorstandes

 

c)      die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

d)     die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer (die nicht dem Vorstand angehören dürfen)

 

e)      Änderung der Satzung

 

 f)     die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat.

 

g)     die Auflösung des Vereins

 h)    den Austritt aus dem Volksmusikerbund NRW

§ 9   Der Vorstand

 

(1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 

(a)    dem Vorsitzenden

 

(b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

(c)    dem Schriftführer

 

(d)      dem Kassierer

 

(e)       dem Tambourmajor

 

(f)       dem stellv. Tambourmajor

 

(g)    dem musikalischen Leiter

 

(h)    dem stellvertretenden musikalischen Leiter

 

(i)     dem Beisitzer

 

(j)     dem Jugendvertreter

 

(2)     Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist. Der 1. Vorsitzende, der Kassierer, der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer werden von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Tambourmajor, musikalischer Leiter, stellvertretender musikalischer Leiter und Beisitzer werden auf 2 Jahre gewählt. Der Jugendvertreter wird für 1 Jahr innerhalb der letzten 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung gewählt.


     Dementsprechend stellt sich der Wahlrhythmus wie folgt dar:

 

a)     1. Jahr Vorsitzender und Kassierer
2. Jahr stellv. Vorsitzender und Schriftführer
3.Jahr-
4.
Jahrwie 1. Jahr etc.

 

b)     1. Jahr Tambourmajor, musikalischer Leiter und
                     stellv. musikalischer Leiter und Jugendvertreter
2. Jahr           Beisitzer, Jugendvertreter
3. Jahr
           wie 1. Jahr etc.

 

(3)   Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangt.

 (4)   Der Vorstand kann jedes seiner Mitglieder bis zur nächstenordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung ersetzen

§ 10 Der Geschäftsführende Vorstand

 

(1.1)   Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

a)     Vorsitzenden

b)     Kassierer

 

(1.2) Der Geschäftsführende Vorstand ist der Vertreter des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
1.
Vorsitzender und Kassierer dürfen nur gemeinschaftlich handeln.

 

(2)    Regelungen im Innenverhältnis

 

(2.1) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet, dies zu beachten und nach ihnen zu verfahren.

 

(2.2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellv. Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellv. Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstandverantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassierer, wenn er den Verein nach außen vertritt. Der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach Weisungen des Vorsitzenden zu unterstützen. Ihnen können allgemeine oder spezielle Aufträge erteilt werden. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt

1.    Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen

 

2.     Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von250 Euro- in Worten zweihundertfünfzig- im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.

 

3.     Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Der Kassierer fertigt einen Kassenabschluss, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 11 Gemeinnützigkeit

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)    Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

 

 

(3)    Die Mitglieder des Vereinserhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

(1)    Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.

 

(2)   Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von 3/4 der an der Abstimmung beteiligten stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.

 

§ 13 Auflösung

 

(1)    Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung, zu der dieser Antrag gestellt ist, nur beraten werden. Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit nach Maßgabe des §12dieser Satzung findet, ist eine weitere -gegebenenfalls außerordentliche – Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit der in §12geforderten Mehrheit die Auflösung beschließen kann.

 

(2)    Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Stadtverwaltung Rüthen übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein der Gemeinde Kallenhardt mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadtverwaltung Rüthen das Vermögen gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Kallenhardt zuzuführen.

 

§ 14       Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorliegende Satzung ist in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 26.05.1998 in Kallenhardt beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

 

Die letzte Änderung erfolgte am 25.11.2011 

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